Mitgliedschaft


 

Die Mitglieder Jahresbeiträge sind wie folgt:

Aktive (ab 20. Altersjahr)

    mit Swiss-Ski Beitrag:  CHF 81.-

    ohne Swiss-Ski Beitrag:  CHF 50.-

Junioren (bis vollendetem 19. Altersjahr):  CHF 50.-

Familien mit mehreren Kindern:  wenigstens CHF 100.-  (wenigstens 1 Elternteil ist Mitglied CHF 50.- , 1. Junior CHF 50.-, weitere Junioren-Geschwister sind frei)

Passivmitglieder (natürliche Personen oder Firmen):  CHF 15.-, mit Swiss Ski Magazin CHF 46.-

Ehrenmitglieder:  frei

Gönner: Beiträge im Ermessen der Gönnerin / des Gönners


 

Leitbild


 

Nachwuchsförderung

Wir wollen den Nachwuchs in unserer Region bei einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung tatkräftig unterstützen und fördern. Mit optimalen Rahmenbedingungen im sportlichen sowie auch im sozialen Umfeld legen wir dazu den Grundstein für unsere Mädchen und Knaben. Als Mitglied bei SWISS SKI und beim Bündner Skiverband BSV verfolgen und unterstützen wir zudem dieselben Ziele wie die entsprechenden Verbände.

 

Soziale Verantwortung übernehmen

Wir wollen dazu beitragen, dass die Beliebtheit und die Begeisterung des Schneesportes in unserer Region für Jung und Alt nie abbrechen wird. Auch stehen wir den Mädchen und Knaben zur Seite, wenn sie die ersten Erfahrungen in Sport und Wettkämpfen erleben werden. Weiter ist es unser Ziel, den einen oder anderen kantonalen oder nationalen Wettkampf in unsere Region zu holen.

 

Partner für alle

Wir wollen unseren Sponsoren und Gönner als ein attraktiver und professioneller Partner gegenüberstehen. Zudem betreiben und pflegen wir gegenüber unseren Mitgliedern und nach aussen eine aktive, transparente und professionelle Kommunikation.

 

Ausgeglichene Finanzen

Wir setzen unsere finanziellen Mittel so ein, dass hauptsächlich unsere Mädchen und Knaben davon profitieren können. Wir streben eine ausgeglichene Jahresrechnung an und versuchen zudem ein angemessenes Eigenkapital zu erwirtschaften.

 

Fairplay in jeder Beziehung

Wir bekennen uns zu fairem Sport. Doping und andere unlautere Mittel zur Steigerung der Leistungsfähigkeit lehnen wir kategorisch ab. Wir unterstützen sämtliche Bestrebungen, die der Kontrolle und Einhaltung der Dopingvorschriften dienen.

 

 

I. Name, Sitz, Zweck und Haftung


Art. 1
Unter dem Namen Skiclub Tambo Splügen besteht ein Verein mit Sitz in Splügen. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Es gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Hebung des Skisports durch:

  • Mitgliedschaft des SSV (Schweiz. Skiverband) und des SSGR (Ski- und Snowboard Graubünden) und entsprechende Förderung der Ziele dieser Verbände.
  • Unterstützung aller Bestrebungen im Rheinwald, die in den Rahmen der Clubaufgaben fallen.
  • Durchführung von Rennen und Delegierung von Mitgliedern an auswärtige Rennen.
  • Förderung von Skikursen und der Skitouristik.
  • Förderung des Skisports bei der Jugend.

Art. 3
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur sein Vermögen. Ausscheidende Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

II. Mitgliedschaft


Art. 4
Der Skiclub Tambo Splügen setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Junioren: Junioren sind Clubmitglieder nach vollendetem 15. Altersjahr bis vollendetem 19. Altersjahr.
  • Aktive: Aktivmitglieder sind Clubmitglieder ab dem 20. Altersjahr. Man unterscheidet zwischen: Aktive mit SSV – und SSGR – Beitrag und Aktive ohne SSV – und SSGR-Beitrag.
  • Passivmitglieder: Passivmitglieder sind Personen oder Firmen, die sich für Clubzwecke interessieren und den Club finanziell unterstützen.
  • Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können durch die GV auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder als solche ernannt werden, wenn sie im SC Tambo Splügen besondere Verdienste erworben haben.
  • Gönner: Als Gönner werden Personen oder Firmen bezeichnet, die einen Gönnerbeitrag leisten, jedoch nicht Mitglied des Skiclub Tambo Splügen sind.

Art. 5
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.


Art. 6

Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur auf Antrag des Vorstandes anlässlich der GV durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder beschlossen werden. Zahlungsverweigerung der vom Club beschlossenen finanziellen Verpflichtungen, hat den automatischen Ausschluss zur Folge.

III. Organisation


Art. 7
Die Organe des Clubs sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden von der GV für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Art. 8
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Rechnungs- und Revisorenbericht und Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Wahl des Vorstandes sowie von zwei Rechnungsrevisoren

Art. 9
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen ferner:

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Auflösung des Clubs

Art. 10
Die Mitglieder des Clubvorstandes sind:

  • Präsident
  • Aktuar/in / Vizepräsident/in
  • Kassier / Kassierin
  • J + S Coach
  • Materialverwalter

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Der Vorstand führt die Clubgeschäfte und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Präsident und der / die Kassier/in erstatten über ihre Tätigkeit der Generalversammlung schriftlichen Bericht.


Art. 10 a

Die Generalversammlung findet im Monat November statt.
Das Rechnungsjahr dauert vom 01.07. – 30.06.


Art. 10 b

Bei einer Abstimmung an der Generalversammlung und im Allgemeinen gilt das einfache Mehr.
Schriftliche Abstimmungen benötigen die 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder.


Art. 11

Die Vorstandsmitglieder sind in der Ausübung ihrer Funktionen nicht autonom, sie unterstehen dem Vorstand und unterstützen sich gegenseitig in ihren Aufgaben. Die Arbeitsverteilung ist in der Regel folgende:

  • Der Präsident überwacht den Geschäftsgang. Er vertritt den Club nach aussen und leitet die Versammlungen. Er führt Korrespondenz und hat rechtsverbindliche Unterschrift.
  • Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn in dessen Abwesenheit.
  • Der Aktuar führt das Protokoll aller Clubversammlungen und Sitzungen des Vorstandes.
  • Der Kassier führt die Kasse und verwaltet das Vermögen. Er zeichnet einzeln für den Bank- und Postcheckverkehr. Er besorgt das Einziehen der Mitgliederbeiträge, führt das Mitgliederverzeichnis und meldet dem SSV und SSGR die Mutationen.
  • Der Materialverwalter sorgt für die Anschaffung von Clubmaterial und ist für dessen Aufbewahrung, Instandstellung und Ausleihung verantwortlich.
  • Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

 

IV. Auflösung und Liquidation


Art. 12
Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder beschlossen werden. In diesem Falle soll das gesamte Clubvermögen der Gemeinde Rheinwald zur Verwaltung übergeben werden bis zur Neugründung eines Skiclubs mit gleichen Zielen.
Die vorliegende Statutenänderungen wurden durch die Generalversammlung vom 17. November 1999 angenommen und treten sofort nach Genehmigung durch den SSV und SSGR in Kraft.